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   OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 13 UF 121/21   

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https://dejure.org/2021,50104
OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 13 UF 121/21 (https://dejure.org/2021,50104)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.11.2021 - 13 UF 121/21 (https://dejure.org/2021,50104)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. November 2021 - 13 UF 121/21 (https://dejure.org/2021,50104)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Übertragung des Rechts zur alleinigen Ausübung der Schulwahl; Verstoß gegen die Pflicht zur Bestellung eines geeigneten Verfahrensbeistands für ein Kind; Keine Begründung einer fehlenden Bestellung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Brandenburg, 30.01.2019 - 13 UF 1/19

    Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen: Notwendigkeit der Bestellung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 13 UF 121/21
    Dies ist vorliegend in Ansehung der Schulwahl, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Senat, NJW-RR 2019, 453; OLG Rostock, FamRZ 2020, 102), der Fall, weil das Interesse des Kindes hier jedenfalls zu einem seiner beiden gesetzlichen Vertreter in erheblichen Gegensatz steht, § 158 Abs. 3 Nr. 1 FamFG (vgl. zu § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung: Senat, NJW-RR 2019, 453; OLG Saarbrücken, NZFam 2018, 1041; OLG Oldenburg, NZFam 2017, 1161; Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 158 FamFG Rn. 4).

    Unabhängig davon, dass auch bei Eilbedürftigkeit von der Bestellung eines Verfahrensbeistands bei Vorliegen eines Regelbeispiels nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen abgesehen werden soll (Senat, NJW-RR 2019, 453), besteht nach § 158 Abs. 3 S. 2 FamFG für das Absehen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands eine Begründungspflicht (vgl. MüKoFamFG/Schumann, 3. Aufl. 2018, FamFG § 158 Rn. 14).

  • OLG Oldenburg, 02.08.2017 - 14 UF 39/17

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen getrennt lebenden Elternteil allein;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 13 UF 121/21
    Dies ist vorliegend in Ansehung der Schulwahl, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Senat, NJW-RR 2019, 453; OLG Rostock, FamRZ 2020, 102), der Fall, weil das Interesse des Kindes hier jedenfalls zu einem seiner beiden gesetzlichen Vertreter in erheblichen Gegensatz steht, § 158 Abs. 3 Nr. 1 FamFG (vgl. zu § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung: Senat, NJW-RR 2019, 453; OLG Saarbrücken, NZFam 2018, 1041; OLG Oldenburg, NZFam 2017, 1161; Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 158 FamFG Rn. 4).
  • OLG Saarbrücken, 07.09.2018 - 6 UF 100/18

    Einstweiliger Rechtsschutz in Kindschaftssachen: Bestellung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 13 UF 121/21
    Dies ist vorliegend in Ansehung der Schulwahl, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Senat, NJW-RR 2019, 453; OLG Rostock, FamRZ 2020, 102), der Fall, weil das Interesse des Kindes hier jedenfalls zu einem seiner beiden gesetzlichen Vertreter in erheblichen Gegensatz steht, § 158 Abs. 3 Nr. 1 FamFG (vgl. zu § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung: Senat, NJW-RR 2019, 453; OLG Saarbrücken, NZFam 2018, 1041; OLG Oldenburg, NZFam 2017, 1161; Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 158 FamFG Rn. 4).
  • OLG Rostock, 10.12.2018 - 11 UF 112/18

    Elterliche Sorge: Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Auswahl der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 13 UF 121/21
    Dies ist vorliegend in Ansehung der Schulwahl, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Senat, NJW-RR 2019, 453; OLG Rostock, FamRZ 2020, 102), der Fall, weil das Interesse des Kindes hier jedenfalls zu einem seiner beiden gesetzlichen Vertreter in erheblichen Gegensatz steht, § 158 Abs. 3 Nr. 1 FamFG (vgl. zu § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung: Senat, NJW-RR 2019, 453; OLG Saarbrücken, NZFam 2018, 1041; OLG Oldenburg, NZFam 2017, 1161; Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 158 FamFG Rn. 4).
  • OLG Brandenburg, 05.11.2021 - 13 UF 122/21

    Übertragung des Rechts zur Ausübung der Schulwahl Pflicht zur Bestellung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 13 UF 121/21
    Der Senat hat mit Beschluss vom 05.11.2021 (13 UF 122/21) jene Entscheidung und das Verfahren, auf dem sie beruht, auf die Beschwerde der Mutter aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil erstinstanzlich die Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind unterblieben war.
  • OLG Koblenz, 24.09.2018 - 7 UF 461/18
    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 13 UF 121/21
    Auch die Entscheidung über die Begründung des Wohnsitzes ist, da dies vorliegend eine Voraussetzung für die Ausübung des Schulwahlrechts darstellt, eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind und - anders als etwa bei steuerlichen Beweggründen eines Elternteils für eine Ummeldung (OLG Koblenz, FamRZ 2019, 1696) - damit Gegenstand der Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB (vgl. Amend-Traut in BeckOGK BGB Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 01.08.2021 § 1628 BGB Rn. 39).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2022 - 13 UF 156/21

    Beschwerde gegen die Übertragung des Rechts zur alleinigen Ausübung der Schulwahl

    Über die Entscheidungsbefugnis zur Wahl der Grundschule des Kindes Lu... streiten sich die Eltern vor dem Amtsgericht, nachdem der Senat mit Beschlüssen vom 05.11.2021 (13 UF 122/21) die diesbezüglichen Entscheidungen des Amtsgerichts in der Hauptsache und vom 10.11.2021 (13 UF 121/21) im einstweiligen Anordnungsverfahren aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen hat.
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